Covid-19

Für den Besuch in unserer Vinothek gelten folgende Richtlinien:

Ab dem 22. März 2021 kann die Außengastronomie in Rheinland-Pfalz wieder geöffnet werden, sofern in den betreffenden Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner unter 100 liegt. An die Öffnung sind strenge Regelungen gebunden, die wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst haben. Insbesondere ist dabei auf das Vorliegen bzw. die Durchführung von Schnell-  und Selbsttests zu achten. Die 18. CoBeLVO regelt dabei das Verfahren. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Beachten Sie dabei immer die aktuellen Regelungen, die für die Auslegung maßgebend sind, unter: https://corona.rlp.de/de/startseite/

Öffnung der Außengastronomie

Gemäß § 7 (2) 18. CoBeLVO ist Außengastronomie unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und der folgenden Maßnahmen zulässig:

  • Vorhaltung eines Hygienekonzeptes
  • Abstandsgebot zwischen den Tischen und in der Wartesituation 
    ist gewährleistet
  • Maskenpflicht für Gäste und Personal (Medizinische Gesichtsmaske, KN95/N95 oder FFP2-Standard). Am Platz können Gäste die Maske abnehmen
    Medizinische Masken können vor Ort gekauft werden
  • Pflicht zur Kontakterfassung
    Formulare sind vorbereitet
  • Zutritt mit Vorausbuchung
    bitte vorher
    • eine Email schreiben oder
    • anrufen oder
    • vor Ort ins Reservierungsbuch eintragen
  • Testpflicht (Schnell- oder Selbsttest)
    wird entsprechend der Vorgaben geprüft

  • Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen
    wird eingehalten

  • Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig
    wird eingehalten

§ 1 (9) Testpflicht (18. CoBeLVO)

Zulässig sind Schnell- oder Selbsttests (PoC-Antigen-Test), die unter der folgenden Adresse aufgeführt sind:

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

  1. Schnelltest: Im Fall eines Schnelltests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 1) darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test  durchführende  Stelle  bestätigt  sein;  die  Bestätigung  ist  vor  dem  Betreten  der Einrichtung vorzulegen.
  1. Selbsttest: Im Falle eines Selbsttests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 2) ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen.

Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das folgende Formular (Anlage 1 zu § 1 (9)) zu verwenden:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/18._CoBelVO/Anlage_1_Formular.pdf

Die Testpflicht gilt auch als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung über einen höchstens 24 Stunden alten negativen Selbsttest nach § 1 (9) Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. 

Die Zulässigkeit von Außengastronomie wird im Rahmen von Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte aufgehoben, in Regionen, in denen die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 steigt

Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Version 1 vom 10.05.2020